„Wir müssen draußen bleiben“ Zugangsrechte mit Hund im städtischen Alltag

„Wir müssen draußen bleiben“ Zugangsrechte mit Hund im städtischen Alltag

Deutschland / Bayern / Rosenheim – Als vierbeiniges Familienmitglied gehört der Hund einfach dazu und wird überall hin mitgenommen. Tatsächlich ist der Zugang mit Hund aber gar nicht in allen Bereichen problemlos möglich, vor allem wenn besondere Hygienevorschriften eingehalten werden müssen. Assistenzhunde bilden eine Ausnahme und dürfen ihre Menschen fast überall begleiten. 

In über 21 Prozent der bundesdeutschen Haushalte leben insgesamt über 10 Millionen Hunde. Das ist das Ergebnis einer Erhebung des Industrieverbands Heimtierbedarf (IVH) e.V. und des Zentralverbands Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF). Außerdem begleiten Vierbeiner ihre Menschen auch immer wieder durch den Alltag. An manchen öffentlichen Orten gelten dafür besondere Bestimmungen, über die sich Halter im Vorfeld informieren sollten, um mögliche Enttäuschungen zu vermeiden. Einige Regelungen unterscheiden sich sogar je nach Bundesland oder Stadt.

Öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen

In Bussen, Bahnen und Zügen sind Hunde in der Regel erlaubt. Mitunter gibt es Ausnahmen, die aggressive oder gefährliche Hunde von der Mitfahrt ausschließen. Kleine Hunde, etwa bis zur Größe einer Katze, dürfen meistens ohne zusätzliche Kosten mitfahren, wenn sie in einer Transportbox oder Reisetasche beispielsweise auf dem Schoß gehalten werden können. Für größere Hunde braucht es hingegen oft ein Kinderticket oder eine spezielle Fahrkarte. Üblicherweise gilt eine Leinen-, teilweise auch eine Maulkorbpflicht. Die Bestimmungen können auf den Websites der einzelnen Verkehrsverbünde eingesehen werden.
„In öffentlichen Einrichtungen und Behörden sind vor allem sachliche Kriterien entscheidend, ob ein Hund seinen Halter begleiten darf“, erklärt der auf das Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Frank Richter. „Dabei geht es etwa um Hygieneregeln, die Gefährdung Dritter oder auch Rücksichtnahme auf Personen im Publikumsverkehr, die etwa Angst vor Hunden haben.“ Behörden nehmen in diesen Fällen ihr Hausrecht wahr und bringen beispielsweise im Eingangsbereich ein Hinweisschild an, das die Mitnahme von Hunden untersagt. Ein generelles Verbot oder spezifische Vorschriften, die dies einheitlich regeln, gibt es allerdings nicht.

Geschäfte und Restaurants

„Bei privaten Betreibern, also etwa in Geschäften, Cafés und Restaurants, gilt vor allem das Hausrecht: Erlauben die Betreiber Hunde, können diese mitkommen, verbieten sie Hunde in ihren Räumlichkeiten, müssen sich die Besitzer daran halten“, führt Richter weiter aus. Klar geregelt ist es hingegen in Lebensmittelgeschäften oder etwa der Küche in einem Restaurant: Nach der europäischen Verordnung über Lebensmittelhygiene (EG Nr. 852/2004) müssen Unternehmen vermeiden, dass Haustiere Zugang zu Räumen haben, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder gelagert werden. Auch in Arztpraxen und Krankenhäusern sind es neben der Vermeidung der Gefährdung Dritter vorrangig die hohen Hygienestandards, die das Mitführen von Hunden untersagen können.

Parks und Grünflächen

Grundsätzlich ist der Zugang zu Parks und Grünflächen mit einem Hund gestattet. In nahezu allen Parks gilt allerdings eine Leinenpflicht und das Laufen ohne Leine ist nur auf speziellen Freilaufflächen gestattet. Ob und welche Bedingungen vor Ort herrschen, kann sich je nach Bundesland und teilweise sogar je nach Gemeinde unterscheiden. Insbesondere in Naturschutzgebieten und zur Brut- und Setzzeit besteht meist eine strikte Anleinpflicht. „Im Wald herrscht zur Leinenpflicht das Landesrecht“, erklärt der Experte. „In Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen gibt es ganzjährig keine Pflicht, den Hund im Wald an einer Leine zu führen. In Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und dem Saarland gibt es eine Leinenpflicht nur zur Brut- und Setzzeit – und in Nordrhein-Westfalen dürfen Hunde ausschließlich auf Waldwegen ohne Leine laufen. In den übrigen Bundesländern gilt ganzjährig eine Leinenpflicht im Wald.“

Arbeitsplatz

Ob Hunde am Arbeitsplatz erlaubt sind, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. In vielen Unternehmen sind Hunde willkommen. Hier ist immer ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und den Kollegen zu empfehlen, ob generelle Gründe oder in Einzelfällen etwa Allergien dagegensprechen. Der Bundesverband Bürohund e.V. informiert auf seiner Website zu den positiven Effekten, die ein Bürohund auf die Arbeitsatmosphäre haben kann und berät zur Umsetzung im eigenen Unternehmen.

Hotels und Unterkünfte

In vielen Hotels und Ferienwohnungen sind Hunde, teils gegen einen Aufpreis, willkommen. Nach dem Urlaub mit Hund Report 2024 des Reiseanbieters Tui erlauben etwa 50 Prozent der Hotels in Deutschland Hunde in ihren Räumen. In der Regel wird darauf bereits im Rahmen der Buchung hingewiesen oder online können Halter die Suchergebnisse ausschließlich nach hundefreundlichen Unterkünften filtern. Findet sich keine derartige Information, sollte man nachfragen, um Konflikte zu vermeiden.

Sonderregelungen für Assistenzhunde

„Assistenzhunde wie Blindenführhunde genießen in Deutschland besondere Rechte“, erklärt Richter. „§ 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbietet, dass Menschen aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden. Und §12e des Behindertengleichstellungsgesetzes regelt entsprechend, dass Menschen mit Behinderung der Zutritt zu allen üblicherweise zugänglichen Bereichen nicht dadurch verwehrt werden darf, dass sie ein ausgebildeter Assistenzhund begleitet.“ Daher dürfen Assistenzhunde beispielsweise auch in Lebensmittelgeschäfte, Restaurants oder Krankenhäuser mitgenommen werden, selbst wenn es für andere Hunde untersagt wäre. Der Hund sollte dabei das offizielle Assistenzhund-Logo tragen und somit als Assistenzhund erkennbar sein. Außerdem sollte der Mensch auf Nachfrage seinen Ausweis über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vorzeigen können, um mögliche Diskussionen zu vermeiden. Zentrale Fragen und Antworten unter anderem zu Eignung, Anerkennung und Prüfung des Assistenzhundes hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Artikel auf seiner Website zusammengestellt: www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/Fragen-und-Antworten-AHundV/faq-ahundv-art.html
(Quelle: Pressemitteilung IVH / Beitragsbild: Symbolfoto re)

Fahrplanabweichungen bei der Bahn

Fahrplanabweichungen bei der Bahn

Holzkirchen / Rosenheim – Bauarbeiten der DB InfraGO AG bedeuten vom 20. Februar bis 2. März 2025 auf der Strecke München – Rosenheim – Salzburg/Kufstein Fahrplanänderungen, Verbindungsausfälle und Schienenersatzverkehr.

Die DB InfraGO AG führt Bauarbeiten durch, die von Donnerstag, 20. Februar, bis Sonntag, 2. März 2025, Auswirkungen auf die Zugverbindungen der BRB im Netz Chiemgau-Inntal haben. Auf der Strecke München – Rosenheim – Salzburg kommt es von Donnerstag, 20., bis Donnerstag, 27. Februar 2025, an einzelnen Tagen nachts in beiden Richtungen zu Fahrplanänderungen, dem Ausfall einzelner Verbindungen zwischen München Hauptbahnhof und Salzburg Hauptbahnhof und zu Schienenersatzverkehr (SEV) mit Bussen zwischen München Ost und Salzburg Hauptbahnhof.

Auf der Strecke München – Rosenheim – Kufstein kommt es von Donnerstag, 20. Februar, bis Sonntag, 2. März 2025, an einzelnen Tagen ganztags in beiden Richtungen zu Fahrplanänderungen, dem Ausfall einzelner Verbindungen zwischen München Hauptbahnhof und München Ost bzw. Rosenheim und zu Schienenersatzverkehr (SEV) mit Bussen zwischen München Ost und Rosenheim und zwischen Rosenheim und Brannenburg.

Fahrgäste finden auf der Webseite (www.brb.de) Sonderfahrpläne zum Download. Im Sonderfahrplan nicht aufgeführte Zugverbindungen fahren an allen Tagen ohne Abweichung nach dem Regelfahrplan. Zur ausführlichen und zuggenauen Information in Echtzeit können auch die WhatsApp-Kanäle der BRB genutzt werden: www.brb.de/whatsapp.
(Quelle: Pressemitteilung BRB / Beitragsbild: Symbolfoto re)

Fahrplanabweichungen bei der Bahn

Fahrplanabweichungen bei der Bahn

Holzkirchen / Rosenheim – Bauarbeiten der DB InfraGO AG bedeuten am Mittwoch, 19. Februar, auf der Strecke München – Rosenheim – Salzburg/Kufstein sowie Holzkirchen – Rosenheim Fahrplanänderungen, Haltestellenausfälle und Schienenersatzverkehr.

Die DB InfraGO AG führt Bauarbeiten durch, die am Mittwoch, 19. Februar 2025, Auswirkungen auf die Zugverbindungen der BRB im Netz Chiemgau-Inntal haben. Auf der Strecke München – Rosenheim – Kufstein kommt es nachts bei einer Verbindung zu späteren Abfahrtszeiten. Auf der Strecke München – Rosenheim – Salzburg kommt es nachts bei einer Verbindung zum Haltausfall von Großkarolinenfeld, Ostermünchen, Aßling und Grafing Bahnhof.
Diese Halte werden mit Taxis im Ersatzverkehr bedient. Die Taxis fahren zu anderen Zeiten als die Züge im Regelfahrplan. Bei einer weiteren Verbindung aus Richtung München kommt es zu zusätzlichen Halten in Grafing Bahnhof, Aßling, Ostermünchen und Großkarolinenfeld und dadurch bedingten früheren Abfahrtszeiten. Auf der Strecke Holzkirchen – Rosenheim entfällt abends bzw. nachts je eine Verbindung pro Richtung.

Fahrgäste finden auf der Webseite (www.brb.de) Sonderfahrpläne zum Download. Im Sonderfahrplan nicht aufgeführte Zugverbindungen fahren an allen Tagen ohne Abweichung nach dem Regelfahrplan. Zur ausführlichen und zuggenauen Information in Echtzeit können auch die WhatsApp-Kanäle der BRB genutzt werden: www.brb.de/whatsapp.
(Quelle: Pressemitteilung BRB / Beitragsblld: Symbolfoto: re)

Fahrplanabweichungen bei der Bahn

Fahrplanabweichungen bei der Bahn

Holzkirchen / Landkreis Miebach – Bauarbeiten der DB InfraGO AG bedeuten vom 6. bis 19. Februar 2025 auf der Strecke Holzkirchen – Rosenheim Fahrplanabweichungen und Schienenersatzverkehr.

Die DB InfraGO AG führt Bauarbeiten durch, die von Donnerstag, 6., bis Mittwoch, 19. Februar 2025, Auswirkungen auf die Zugverbindungen der BRB im Netz Chiemgau-Inntal haben. Auf der Strecke Holzkirchen – Rosenheim kommt es an einzelnen Tagen (06/07., 08./09. sowie 17. bis 19. Februar) nachts bei den letzten vier Verbindungen zu Fahrplanabweichungen und Schienenersatzverkehr (SEV) mit Bussen, bei der jeweils letzten Verbindung mit Taxis, zwischen Holzkirchen und Kreuzstraße bzw. Rosenheim.
Die Busse und Taxis fahren teilweise zu anderen Zeiten als die Züge im Regelfahrplan.
Fahrgäste finden auf der Webseite (www.brb.de) Sonderfahrpläne zum Download. Im Sonderfahrplan nicht aufgeführte Zugverbindungen fahren an allen Tagen ohne Abweichung nach dem Regelfahrplan. Seit Neuestem besteht auch die Möglichkeit die BRB-eigenen WhatsApp-Kanäle zur umfassenden und zuggenauen Information in Echtzeit zu nutzen:
(Quelle: Pressemitteilung BRB / Betragsbild: Symbolfoto re)

München: Rollstuhl stürzt ins Bahngleis

München: Rollstuhl stürzt ins Bahngleis

München – Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr am S-Bahnhof München Laim am Freitag (17.1.2025): Ein Rollstuhl stürzte ins Gleis. Die S-Bahn konnte nicht mehr rechtzeitig halten.

Die Pressemitteilung im Wortlaut:
Am Freitag, den 17. Januar 2025 kam es am S-Bahnhof München-Laim zu einem gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr. Eine bislang unbekannte männliche Person stellte seinen Rollstuhl am Bahnsteig Gleis 3 ab und entfernte sich. Kurz darauf fuhr eine S-Bahn der Linie S-3 in den Haltepunkt ein. Gegen 13.15 Uhr stellte ein Unbekannter einen Rollstuhl auf dem Bahnsteig des Haltepunktes München Laim ab, ohne die Feststellbremse zu betätigen. Unmittelbar vor der Einfahrt machte sich der Rollstuhl selbstständig, rollte unkontrolliert in Richtung Bahnsteigkante und stürzte auf Gleis 3. Trotz sofort eingeleiteter Schnellbremsung konnte der Triebfahrzeugführer der einfahrenden S-Bahn den Zug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen. Die S-Bahn überrollte den Rollstuhl und kam im Bereich der Haltestelle zum Stehen. Keiner der in der S-Bahn befindlichen Fahrgäste wurde durch die Schnellbremsung oder den Unfall verletzt. Der Triebfahrzeugführer musste nicht abgelöst werden.
Der Zug wies im Frontbereich Lackschäden auf, war aber weiterhin fahrbereit. Nach dem Vorfall fuhr die S-Bahn planmäßig bis zum Ostbahnhof und wurde dort aus dem planmäßigen Betrieb genommen. Zur Instandsetzung wurde der Zug in das Bahnbetriebswerk München-Steinhausen überführt. Der Sachschaden wird auf ca. 10.000 Euro geschätzt. Der Vorfall hatte erhebliche Auswirkungen auf den Bahnverkehr: Insgesamt 11 Züge hatten eine Verspätung von insgesamt 249 Minuten, zudem kam es zu 11 Teilausfällen. Der Besitzer des Rollstuhls entfernte sich nach dem Vorfall in unbekannte Richtung. Nach Bergung des Rollstuhls aus dem Gleisbereich wurde dieser der DB-Fundstelle im Hauptbahnhof München übergeben.
(Quelle: Pressemitteilung Bundespolizei / Beitragsbild: Bundespolizei)

München: Baum stürzt in Oberleitung – Behinderungen im Bahnverkehr die Folge

München: Baum stürzt in Oberleitung – Behinderungen im Bahnverkehr die Folge

München – Am Donnerstagmorgen (16.1.2025)) stürzte zwischen Buchenau und Fürstenfeldbruck ein abgebrochener Baum in die Oberleitung. Es kam zu erheblichen Behinderungen im Bahnverkehr der Strecke von und nach Memmingen.

Die Pressemitteilung im Wortlaut:
Kurz nach 07:15 Uhr fiel auf der Bahnstrecke Memmingen – München bei Bahnkilometer 24.000 (Höhe Kloster Fürstenfeldbruck) ein Baum auf die Oberleitung. Eine sich nähernde S-Bahn (S4, Richtung München) konnte rechtzeitig vor dem Hindernis bremsen. Im Streckenbereich ist eine Langsamfahrstrecke eingerichtet. Es kam zu keinen Verletzten. In der S-Bahn befanden sich rund 30 Reisende. Diese wurden von Mitarbeitern der Deutschen Bahn und der Feuerwehr evakuiert und mittels Bus nach Fürstenfeldbruck gefahren.

Feuerwehr räumte Baum von den Schienen

Ersten Ermittlungen zufolge wurde bei dem Baumsturz auch ein Oberleitungsmast stark beschädigt, weswegen der Bahnverkehr zunächst nur einseitig (stadtauswärts) freigegeben werden konnte. Eine Diesellok zog die S-Bahn nach Buchenau, während die Feuerwehr den abgebrochenen Baum von den Schienen räumte. Wie lange die Reparaturarbeiten dauern und die Gleise nur einseitig befahrbar bleiben, ist nicht bekannt. Aufgrund des Vorfalls kam es zu erheblichen Einschränkungen im S-Bahn-, sowie Regionalverkehr von und nach Memmingen.
Die Bundespolizei hat routinemäßig Ermittlungen wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr eingeleitet und versucht nun zu klären, warum der Baum abbrach bzw. in wessen Verantwortungsbereich dies lag, und ob es – durch geeignete Maßnahmen – zu verhindern gewesen wäre.
(Quelle: Pressemitteilung Bundespolizei / Beitragsbild Bundespolizei)